b) Die Vergabestelle fragte bei der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und der Drittanbieterin A mit E-Mail vom 10. Februar 2025 nach, ob in der Position 4.9 alle von ihr erwarteten Leistungen eingerechnet worden seien und verlangte die Kalkulationsgrundlage. Damit kam sie ihrer Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 3 IVöB nach, bei Anbietenden, welche ein Angebot mit einem im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preis einreichten, Erkundigungen darüber einzuholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.