Auch in Fällen grosser Preisdifferenzen darf die Auftraggeberin ein «Dumping- Angebot» nicht ohne Weiteres von der Vergabe ausschliessen. Sie ist verpflichtet, in zumutbarem Masse abzuklären, ob das besonders billige Angebot zum offerierten Preis realisierbar ist.14 Die zusätzlichen Abklärungen können sich auf die Qualität des Angebots und die Leistungsfähigkeit des Anbieters beziehen, allenfalls auch auf die Fragen wie die Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen. Dabei geht es aber immer um die Einhaltung von Vergabekriterien und nicht um den tiefen Preis als solchen.15 Unlautere Angebote im Sinne des UWG16 sind unzulässig.