gungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden (Art. 38 Abs. 3 IVöB). Ungewöhnlich tiefe Angebote sind im Grundsatz zulässig und stellen nicht per se ein vergaberechtliches Problem dar, sofern die Teilnahmebedingungen und die Eignungskriterien erfüllt sind. Auch in Fällen grosser Preisdifferenzen darf die Auftraggeberin ein «Dumping- Angebot» nicht ohne Weiteres von der Vergabe ausschliessen.