Diese Erläuterung dient dem Ziel, den vorhandenen Angebotsinhalt zu klären, um die Vergleichbarkeit von Offerten vor allem hinsichtlich der Angaben, welche sich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis beziehen, sicherzustellen. Sie dient einzig der Klärung des vorhandenen Angebotsinhalts und ist grundsätzlich auf die Korrektur von unbeabsichtigten Fehlern zu begrenzen. Sie darf nicht zur Änderung der Angebote oder Nachbesserung von Mängeln führen.13 Weiter ist die Vergabestelle verpflichtet, bei Angeboten, deren Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrig scheinen, beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einzuholen, ob die Teilnahmebedin-