a) Das öffentliche Beschaffungsrecht bezweckt unter anderem die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbietenden (Art. 2 Abs. 1 Bst. c IVöB) sowie den wirtschaftlich, volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel (Art. 2 Abs. 1 Bst. a IVöB) sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens (Art. 2 Abs. 1 Bst. b IVöB). In Art. 11 IVöB sind die Verfahrensgrundsätze aufgeführt, nach welchen die Vergabestelle das Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durchzuführen hat (Bst. a). Um die Gleichbehandlung der Anbietenden gewährleisten zu können, müssen die eingereichten Angebote objektiv vergleichbar sein.