Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, entgegen der Darstellung der Vergabestelle sei sie nicht über eine geplante Preisbereinigung informiert worden. Die Vergabestelle habe lediglich eine Rückfrage zur Kalkulationsgrundlage für die Wartungsarbeiten gestellt. Sie habe offen dargelegt, wie die Preise zustande gekommen seien. Es handle sich dabei um eine Erläuterung des Angebots. Eine Bereinigung hätte mit ihr vorgenommen werden müssen. Die Vergabestelle habe eine solche weder angekündigt noch mit ihr abgestimmt. Erst mit dem Vergabeentscheid sei deutlich geworden, dass der Preis intern erhöht worden sei. Dies widerspreche dem Transparenzprinzip und der geforderten Mitwirkungspflicht.