e) In ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2025 entgegnet die Beschwerdeführerin, zwar sei für die Wartung des Parkleitsystems der Stadt G.________ der Einsatz eines Steigers sowie einer zweiten Fachkraft zwingend erforderlich. Bei den in der Ausschreibung genannten Anlagen sei dies hingegen nicht zwingend notwendig. Der gleichzeitige Einsatz von Steiger und zwei Personen stelle aber auch bei den ausgeschriebenen Anlagen keinen Nachteil dar. Es werde nämlich kein zusätzliches oder spezielles Fahrzeug benötigt und eine zweite Person reduziere die Wartungszeit pro Anlage entsprechend oder es würden zwei Anlagen parallel gewartet.