44 Abs. 2 Bst. c IVöB. Sie hätte aus diesem Grund vom Verfahren ausgeschlossen werden können, da keine Gewähr dafür bestehe, dass über die gesamte Laufzeit des Vertrages die ausgeschriebenen Leistungen vollumfänglich und zum offerierten Preis erbracht würden. Die Vergabestelle habe auf den Ausschluss des Angebots verzichtet zugunsten eines Vergabeentscheids, der auf sämtlichen eingereichten Offerten beruhe, welche untereinander vergleichbar seien. So hätten die eingereichten Offerten basierend auf den gleichen Grundlagen fair bewertet werden können, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu eruieren.