Selbst wenn die Reisekosten zum Ort der Wartungsarbeiten nicht verrechnet würden und der für die Beschwerdeführerin untypisch niedrige Stundenansatz von CHF 85.00 verwendet werde, liege die Kostenkalkulation der Beschwerdeführerin bei weniger als der Hälfte dessen, was der Vergabestelle typischerweise für Serviceleistungen pro Anlage in Rechnung gestellt werde. Zudem würden erfahrungsgemäss im Verlaufe der Zeit bei einer ordnungsgemässen Wartung über die Garantiefrist hinaus Verbrauchsmaterialien anfallen. Weder diese noch Reinigungsutensilien seien im Angebot der Beschwerdeführerin aufgeführt. Es handle sich um ein ungewöhnlich niedriges Angebot im Sinne von Art. 44 Abs. 2 Bst.