Selbst unter Berücksichtigung der knapp bemessenen Zeitangaben für die einzelnen Prüfpunkte für den Service sei mindestens die Zeit für die Wege zwischen den Anlageteilen und die anfallenden Miet- und Fahrtkosten für Servicefahrzeuge zu monetarisieren. Selbst wenn die Reisekosten zum Ort der Wartungsarbeiten nicht verrechnet würden und der für die Beschwerdeführerin untypisch niedrige Stundenansatz von CHF 85.00 verwendet werde, liege die Kostenkalkulation der Beschwerdeführerin bei weniger als der Hälfte dessen, was der Vergabestelle typischerweise für Serviceleistungen pro Anlage in Rechnung gestellt werde.