Es sei zudem nicht sichergestellt, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Synergien während der gesamten Vertragsdauer bestehen bleiben und auch so genutzt werden könnten, wie im Zeitpunkt der Angebotseinreichung dargestellt. Da dies nicht plausibel erschienen sei, habe die Vergabestelle sich veranlasst gesehen, diese Position in das Angebot der Beschwerdeführerin einzurechnen, um das Angebot der Beschwerdeführerin mit den übrigen eingereichten Offerten vergleichen zu können. Das habe zudem ermöglicht, auf die Durchführung einer zweiten Bereinigung zu verzichten, da eine solche angesichts des Ergebnisses aus der ersten Bereinigungsrunde wenig aussichtsreich erschienen habe.