Die Vergabestelle habe der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, den Preis für den Unterhalt (Zuschlagskriterium 2) selbst anzupassen. Hätte sie die ordentlichen Ansätze von CHF 1.20 pro Kilometer und den gegenüber den Wartungskosten üblicherweise reduzierten Stundensatz für den Anfahrtsweg verwendet, wäre das Angebot vorteilhafter als dasjenige der Beschwerdegegnerin ausgefallen. Die Vergabestelle habe ihren Preis zu den Kosten für Wartung/Service mit willkürlichen Ansätzen auf CHF 11 531.75 (inkl. Mehrwertsteuer) erhöht.