39 IVöB bezwecke keine erzwungene Egalisierung der Angebote. Zudem müsse die Vergabestelle das Angebot mit den Anbieterinnen bereinigen, was sie nicht gemacht habe. Sie habe zwar Erläuterungen zum Preis für Wartung/Service eingeholt. Diese Anfrage sei aber im Zusammenhang mit den Abklärungen der Vergabestelle hinsichtlich eines vermeintlich ungewöhnlich tiefen Angebotes erfolgt. Die Vergabestelle habe der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, den Preis für den Unterhalt (Zuschlagskriterium 2) selbst anzupassen.