Die Vergabestelle habe sie denn auch zu Recht nicht vom Vorfahren ausgeschlossen, sondern in der Angebotsvergleichstabelle auf Art. 39 IVöB verwiesen, wonach die Auftraggeberin mit den Anbieterinnen die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalität der Erbringung bereinigen könne, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln. Vorliegend seien die Voraussetzungen dafür jedoch nicht gegeben. Ihr Angebot sei in Bezug auf Wartung/Service objektiv vergleichbar. Eine gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass Unterschiede in der (freien) Preiskalkulation ausgehebelt würden. Art. 39 IVöB bezwecke keine erzwungene Egalisierung der Angebote.