Sie habe weder ein «Dumpingangebot» abgegeben bzw. für das fragliche Geschäft einen wirtschaftlichen Verlust in Kauf genommen, um für sich selbst positive Effekte zu erzielen, noch in einer unzulässigen Art von einer Quersubventionierung profitiert. Die Preiskalkulation für War- tungs-/Servicekosten würde auf objektiv vernünftigen Gegebenheiten basieren, indem in einer betriebswirtschaftlich sinnvollen Weise Synergien genutzt würden. Die Vergabestelle habe sie denn auch zu Recht nicht vom Vorfahren ausgeschlossen, sondern in der Angebotsvergleichstabelle auf Art.