In den offerierten CHF 2'691.75 sei nur die Arbeitszeit vor Ort inkludiert. Die Vergabestelle argumentierte, die Vergleichbarkeit mit den Angeboten der anderen Unternehmen gehe damit verloren, auch wenn die Nichtberechnung der Reisekosten im Sinne der Kostenoptimierung aus Unternehmersicht sinnvoll und zulässig sei. Es sei auch nicht sichergestellt, dass die von der Beschwerdeführerin eingerechneten Synergien mit den Anlagen anderer Strasseneigentümer in G.________ und Umgebung über die gesamte Lebensdauer der hier ausgeschriebenen Neuanlagen bestehen bleibe.