In der erwähnten Berechnungstabelle11 führte die Beschwerdeführerin die aufzuwendende Zeit pro Lichtsignalanlage für die Unterhaltsarbeiten auf. Die Unterhaltsarbeiten beinhalten gemäss Kostenaufstellung die Erstellung eines Testprotokolls aus der Ferne, die Reinigung der Signalgeber, die Reinigung des Steuergeräts (Sichtprüfung und Reinigung aussen, Reinigung innen), die Sichtprüfung der Hardware-Komponenten sowie den Test des FG-Drückers bei einer Lichtsignalanlage (die anderen Anlagen verfügen über keine Drücker). Die für den Unterhalt notwendigen Aktivitäten verrechnete die Beschwerdeführerin gemäss Kostenaufstellung zu einem Stundenansatz von CHF