kommen sollte, dass die IVöB aufgrund des erwähnten Vorbehaltes im Kanton Bern nicht als interkantonales Recht zur Anwendung gelangt, so ist diese dennoch gestützt auf Art. 4 Abs. 2 IVöBG4 und Art. 21a IVöBV5 als kantonales Gesetzesrecht anwendbar. Die vorliegende öffentliche Beschaffung wurde am 10. Dezember 2024 ausgeschrieben, weshalb das neue Recht gestützt auf Art. 64 Abs. 1 IVöB so oder anders zur Anwendung kommt.