4. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2025 erteilte das Rechtsamt der BVD der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zudem stellte es den Parteien die Vernehmlassung der Vergabestelle zu und setzte eine Frist zur allfälligen Stellungnahme. 5. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Stellungnahme vom 5. Mai 2025 zu den Akten, mit welcher sie an den bereits gestellten Anträgen festhielt. Die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin liessen sich nicht vernehmen. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen