3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Gleichzeitig erkannte es der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu und setzte eine Frist zur Stellungnahme zum ordentlichen Gesuch um aufschiebende Wirkung, wobei es ausführte, dass Stillschweigen dazu als Zustimmung zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung gelte. Die Vergabestelle beantragt mit Vernehmlassung vom 7. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um aufschiebende Wirkung äusserte sich die Vergabestelle nicht. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.