Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 130/2025/1 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 26. Mai 2025 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt lic.iur., LL.M. D.________ und E.________ Beschwerdegegnerin sowie Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) vom 21. Januar 2025 (Mel- dungsnummer #B.________; Realisierung Verkehrsmanagement G.________) I. Sachverhalt 1. Am 10. Dezember 2024 schrieb das TBA (nachfolgend Vergabestelle) auf der Webseite des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (www.simap.ch, nachfolgend Simap) einen Auftrag zur Ausführung der dynamischen Geschwin- digkeitsanzeige für Tempo 30 und die virtuellen Fahrbahnhaltestellen auf der A.________- und F.________strasse in G.________ und H.________ inkl. der Einbindung in den Verkehrssystem- rechner des Kantons Bern aus. Der Auftrag beinhaltet die Lieferung, Montage, Programmierung und Inbetriebnahme von fünf Lichtsignalanlagen. In den Ausschreibungsunterlagen ist als Eig- nungskriterium die Fachkompetenz des Anbieters aufgeführt, welche durch zwei Firmenreferenz- projekte für Lichtsignalanlagen belegt werden sollte. Als Zuschlagskriterien sind die Investitions- kosten zu 65 % und die Wartungskosten zu 35 % festgelegt. Es gingen insgesamt fünf Angebote ein. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin reichten innert Frist ihre Angebote ein. Mit Zuschlagsverfügung vom 19. Februar 2025, welche die Vergabestelle am 20. Februar 2025 auf Simap publizierte, erteilte diese der Beschwerdegegnerin den Zuschlag mit der Begründung, dass das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag erhalte. 1/15 BVD 130/2025/1 2. Gegen die Zuschlagsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. März 2025 Be- schwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Dabei stellt sie folgende Anträge: «1. Der Entscheid über den Zuschlag vom 19. Februar 2025 im Vergabeverfahren Realisierung Verkehrs- management G.________ – Rechtes Seeufer, 1. Etappe (LSA/T30), SIMAP Meldungsnummer #B.________, sei aufzuheben und der Zuschlag sei der C.________ zu erteilen. 2. Eventualiter sei der Entscheid über den Zuschlag vom 19. Februar 2025 im Vergabeverfahren Reali- sierung Verkehrsmanagement G.________ – Rechtes Seeufer, 1. Etappe (LSA/T30), SIMAP Mel- dungsnummer #B.________, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückzuwei- sen. 3. Dem vorliegenden Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegne- rin.» 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Gleichzeitig erkannte es der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu und setzte eine Frist zur Stellungnahme zum ordentlichen Gesuch um aufschiebende Wirkung, wobei es ausführte, dass Stillschweigen dazu als Zustimmung zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung gelte. Die Vergabestelle beantragt mit Vernehmlassung vom 7. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um aufschiebende Wirkung äus- serte sich die Vergabestelle nicht. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. 4. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2025 erteilte das Rechtsamt der BVD der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zudem stellte es den Parteien die Vernehmlassung der Vergabestelle zu und setzte eine Frist zur allfälligen Stellungnahme. 5. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Stellungnahme vom 5. Mai 2025 zu den Akten, mit wel- cher sie an den bereits gestellten Anträgen festhielt. Die Vergabestelle und die Beschwerdegeg- nerin liessen sich nicht vernehmen. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Kanton Bern ist per 1. Februar 2022 der revidierten IVöB2 mit einseitiger Erklärung bei- getreten, unter dem Vorbehalt, den in Art. 52 Abs. 1 IVöB vorgesehenen einstufigen Instanzenzug in Beschaffungsstreitigkeiten nicht zu übernehmen und den zweistufigen Instanzenzug beizube- halten. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts3 ist der Vertragsbeitritt unter Vorbehalt zulässig und rechtmässig, womit die IVöB im Kanton Bern gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 64 Abs. 1 IVöB als interkantonales Recht auf alle Vergabeverfahren direkt anwendbar ist, die nach dem Beitritt des Kantons Bern am 1. Februar 2022 eingeleitet wurden. Auch wenn man zum Schluss 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BSG 731.2-1) 3 VGE 2023/75 vom 12. Juli 2023, E. 2 2/15 BVD 130/2025/1 kommen sollte, dass die IVöB aufgrund des erwähnten Vorbehaltes im Kanton Bern nicht als in- terkantonales Recht zur Anwendung gelangt, so ist diese dennoch gestützt auf Art. 4 Abs. 2 IVöBG4 und Art. 21a IVöBV5 als kantonales Gesetzesrecht anwendbar. Die vorliegende öffentli- che Beschaffung wurde am 10. Dezember 2024 ausgeschrieben, weshalb das neue Recht ge- stützt auf Art. 64 Abs. 1 IVöB so oder anders zur Anwendung kommt. b) Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 IVöBG können Zuschlagsverfügungen kantonaler Auf- traggeber ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates angefochten werden. Der für das Einladungsverfahren massgebende Auftragswert wird vorliegend überschritten. Die Vergabestelle ist eine kantonale Verwaltungseinheit der BVD und daher eine kantonale Auftraggeberin im Sinne der IVöB. Die BVD ist dementsprechend zur Behandlung der Beschwerde zuständig. c) Im vorliegenden Verfahren sind fünf Angebote eingegangen. Die Beschwerdeführerin hat als Zweitplatzierte eine realistische Chance, mit ihrem Angebot zum Zuge zu kommen, wenn sie mit ihrer Beschwerde obsiegt. Sie hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Zuschlagsverfügung. Die Beschwerde ist innert der 20-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Sie enthält einen Antrag und eine Begründung. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ausgangslage und Standpunkte a) Innert Eingabefrist gingen vorliegend fünf Angebote ein. Die Offertöffnung erfolgte am 31. Januar 2025. Nach Eingang der Offerten stellte die Vergabestelle fest, dass im in den Aus- schreibungsunterlagen zur Verfügung gestellten Excel-Dokument des Leistungsverzeichnisses drei Formelfehler entdeckt wurden6: Auf dem Tabellenblatt «Zusammenzug» im Dokument D2 wurden die Summen für die Positionen 4.1 bis 4.7 aus den nachfolgenden Tabellenblättern pro Lichtsignalanlage nicht übernommen; in den Tabellenblättern der fünf anzubietenden Lichtsignal- anlagen wurden jeweils für die Positionen 4.3 und 4.6 nicht alle Einheiten in die Summenformel einbezogen, weshalb die Gesamtkosten für die Positionen 4.3 und 4.5 nicht korrekt übernommen wurden. Die Vergabestelle korrigierte das Excel-Dokument für alle Anbieterinnen. Mit E-Mail vom 10. Februar 20257 wandte sich die Vergabestelle an alle fünf Anbieterinnen und bat um verbindliche Rückmeldung, ob bestimmte Positionen Bestandteil der Offerten und in den summarischen Positionen eingepreist seien (Ausstattung der Anlagen mit einer Websynoptik, Berücksichtigung der Wartung und Funktionsprüfung des Routers in den jährlichen Wartungskos- ten sowie Einsatz einer Absicherung gegen Schädlingsbefall) und bat um Prüfung und Freigabe des korrigierten Leistungsverzeichnisses. Die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin so- wie eine der Drittanbieterinnen (nachfolgend Drittanbieterin A) wurden zudem zur Bestätigung aufgefordert, dass die in ihren Offerten ausgewiesene «Pos. 4.9 Summe Unterhalt» die jährlichen Wartungskosten über zehn Jahre enthalte. Die Vergabestelle verlangte von diesen drei Anbiete- rinnen eine detaillierte Kalkulationsgrundlage, um ausschliessen zu können, dass es sich um ein ungewöhnlich niedriges Angebot handelt. 4 Gesetz vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG; BSG 731.2) 5 Verordnung vom 17. November 2021 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV; BSG 731.21) 6 E-Mail der Projektverfasserin an die Vergabestelle vom 3. Februar 2025 in den Vorakten der Vergabestelle, pag. 000041 7 Vorakten der Vergabestelle, pag. 000021 ff. 3/15 BVD 130/2025/1 Die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Drittanbieterin A bestätigten in ihren Antworten, dass die jährlichen Wartungskosten über zehn Jahre in der Position 4.9 enthalten seien und stellten Informationen sowie Kalkulationsgrundlagen zu. b) Für die Position 4.9 (Unterhalt exkl. Mehrwertsteuer) unterschieden sich die angebotenen Preise stark: Zwei Anbieterinnen boten Preise von CHF 57 854.70 resp. CHF 47 424.00 an. Die Beschwerdegegnerin bot CHF 9489.02 an, die Beschwerdeführerin CHF 2490.00 und die Drittan- bieterin A CHF 5004.00. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Antwort8 aus, die fünf angebotenen Steuergeräte würden wartungsmässig als eine Anlage mit mehreren Standorten gerechnet. Die Berechnung der War- tungskosten basiere auf der Voraussetzung, dass die Wartung in einem Stück durchgeführt werde. Es handle sich mit 12 Masten, 22 Schleifen und 12 Signalgebern um keine grosse Anlage. Die Wartungsarbeiten seien kurz und da keine Hochmasten und Überkopf-Signalgeber vorhanden seien, brauche es keine externe Unternehmung für die Reinigung der Signalgeber, was zusätzlich die Kosten senke. Zudem habe sie einen Service-Standort in Bern und Mitarbeitende, welche in G.________ wohnen würden, was die Anfahrt zur Anlage sehr kurz halte. Die Offerte enthalte die Sichtkontrolle des Steuergeräts, die Funktionskontrolle der Signalsicherung, die Reinigung des Steuergeräts, präventiver Unterhalt, Messung der Zwischenzeiten und die Protokollierung der In- standhaltung. Nach der Garantiezeit von drei Jahren käme zudem noch die Pikettbereitschaft hinzu. Die Drittanbieterin A gab in ihrer Antwort9 an, die offerierten Anlagen seien von hoher Qualität und sehr robust, weswegen sie keine grosse Wartung benötigen würden. Zudem habe sie den Wunsch, sich in der Deutschschweiz auf dem Markt etablieren zu können, weshalb ein Rabatt auf den Unterhaltskosten gewährt werde. Dieser habe im Formular nicht aufgeführt werden können und sei deshalb direkt in die Kalkulation integriert worden. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Antwort vom 14. Februar 202510 hinsichtlich der Wartungs- kosten Folgendes an: «Wir bestätigen, dass wir die Wartungskosten über zehn Jahre (3 während Gewährleistung + 7 Folgejahre) ordnungsgemäss bepreist haben. Anbei finden Sie unsere interne Berechnungstabelle. Bitte beachten Sie, dass die Reisekosten nicht berechnet wurden, da wir in der Region G.________ über weitere Installationen verfügen und es uns daher möglich ist, diese Einsparungen/Vorteile an den TBA weiterzugeben.» In der erwähnten Berechnungstabelle11 führte die Beschwerdeführerin die aufzuwendende Zeit pro Lichtsignalanlage für die Unterhaltsarbeiten auf. Die Unterhaltsarbeiten beinhalten gemäss Kostenaufstellung die Erstellung eines Testprotokolls aus der Ferne, die Reinigung der Signalge- ber, die Reinigung des Steuergeräts (Sichtprüfung und Reinigung aussen, Reinigung innen), die Sichtprüfung der Hardware-Komponenten sowie den Test des FG-Drückers bei einer Lichtsignal- anlage (die anderen Anlagen verfügen über keine Drücker). Die für den Unterhalt notwendigen Aktivitäten verrechnete die Beschwerdeführerin gemäss Kostenaufstellung zu einem Stundenan- satz von CHF 85.00. Sie macht pro Jahr CHF 255.00 geltend, für zehn Jahre ausmachend CHF 2550.00. In ihrer Offerte vom 30. Januar 2025 machte die Beschwerdeführerin CHF 2691.75 (CHF 2490.00 für die Unterhaltsarbeiten plus CHF 201.75 Mehrwertsteuer) geltend. 8 E-Mail vom 13. Februar 2025 in den Vorakten der Vergabestelle, pag. 000039 9 E-Mail vom 14. Februar 2025 in den Vorakten der Vergabestelle, pag. 000029 ff. 10 Vorakten der Vergabestelle, pag. 000021 f. 11 Vorakten der Vergabestelle, pag. 000028 4/15 BVD 130/2025/1 Die Vergabestelle erstellte das Dokument «Plausibilisierung Offerten Realisierung virtuelle Fahr- bahnhaltestellen und dyn. T30-Signalisation» vom 18. Februar 202512 (nachfolgend Dokument «Plausibilisierung»), in welchem sie bezüglich der Angebote für Wartungsarbeiten der Beschwer- deführerin sowie der Drittanbieterin A deren Angebotspreise bereinigte. Sie führte darin aus, bei den angegebenen Servicekosten der Beschwerdeführerin würden wesentliche Elemente eines Serviceumfanges wie Anfahrt/Abfahrt, Material bzw. Arbeitsleistung fehlen, wodurch die Ver- gleichbarkeit zwischen den Angeboten verloren gehe. Die angegebenen Servicekosten der Dritt- anbieterin A seien mit der Begründung eines strategischen Markteintrittes um 75 % reduziert wor- den, was ein unzulässig niedriges Angebot generiere. Zu den Rahmenbedingungen führte die Vergabestelle aus, bei der ausgeschriebenen und offerierten Leistung handle es sich um den Bau von fünf Anlageteilen mit einem technischen Zusammenhang und in einem engen räumlichen Be- reich, um die Servicekosten über zehn Jahre im Total, mit einer Unterscheidung für die ersten drei Jahre unter Garantie und die sieben Folgejahre sowie um die Fahrt des nächsten Firmensitzes zur Anlage und zurück. Der Service sei eine jährlich wiederkehrende Inspektion, Wartung und ggf. Instandsetzung einer Verkehrsmanagement-Anlage, der sich typischerweise aus einer An- und Abreise mit einem Servicefahrzeug vom nächstgelegenen Servicestützpunkt des Unternehmers, dem dafür und für die Wartung und Inspektion erforderliche Arbeitszeit und erforderlichem Ver- brauchsmaterial zusammensetze. Ausserordentlicher Materialeinsatz bei Defekten, Beschädigun- gen etc. und zusätzliche Arbeitszeit seien ausserhalb der Garantiezeit nicht inkludiert und würden für die Vergleichbarkeit der Angebote nicht herangezogen. Die Beschwerdeführerin habe keine An- und Abfahrtskosten bepreist, weil sie weitere Anlagen in G.________ im Bestand habe und die Wartungen der Anlagen miteinander verbunden werden könnten. In den offerierten CHF 2'691.75 sei nur die Arbeitszeit vor Ort inkludiert. Die Vergabestelle argumentierte, die Ver- gleichbarkeit mit den Angeboten der anderen Unternehmen gehe damit verloren, auch wenn die Nichtberechnung der Reisekosten im Sinne der Kostenoptimierung aus Unternehmersicht sinnvoll und zulässig sei. Es sei auch nicht sichergestellt, dass die von der Beschwerdeführerin eingerech- neten Synergien mit den Anlagen anderer Strasseneigentümer in G.________ und Umgebung über die gesamte Lebensdauer der hier ausgeschriebenen Neuanlagen bestehen bleibe. Die Ver- gabestelle bereinigte das Angebot insofern, als sie eine Kilometerpauschale von CHF 2.10 pro Kilometer für zwei Mal 150 km (Strecke vom Firmensitz der Beschwerdeführerin zur angebotenen Anlage und zurück) sowie zwei Mal 1.50 Stunden à CHF 85.00 (Reisezeit vom Firmensitz der Beschwerdeführerin zur angebotenen Anlage und zurück für eine Person) in der Höhe von CHF 8850.00 zum Angebot für Serviceleistungen von CHF 2691.75 gemäss Offerte der Be- schwerdeführerin addierte. Sie zog für die Berechnung der Kilometerkosten den Kilometeransatz für einen Servicewagen hinzu, welcher ihr von der Beschwerdeführerin in einem anderen Auftrag mit einem Regierapport vom 11. März 2021 verrechnet wurde. Für die Berechnung des Stunden- ansatzes stützte sich die Vergabestelle auf den Stundensatz, welcher von der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Kalkulation für die Wartungsarbeiten an der angebotenen Anlage mit E-Mail vom 14. Februar 2025 nachgereicht wurde. Beim Angebot der Drittanbieterin A rechnete die Vergabe- stelle den Rabatt von 75 % auf den angebotenen Preis für die Wartungskosten auf. Sie bereinigten den Angebotspreis der Drittanbieterin A für die Unterhaltskosten über zehn Jahre von CHF 5409.33 auf CHF 21637.28. c) Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, mit E-Mail vom 14. Februar 2025 habe sie der Vergabestelle umfassend Antwort auf die Anfrage zu den Wartungskosten erstattet und einen auf Basis der korrigierten Excel-Datei aktualisierten Zusammenzug der Kosten beige- legt. Die Kosten für Wartung/Service seien dabei mit CHF 2691.75 (inkl. Mehrwertsteuer) gleich geblieben. Zu den Unterhaltskosten habe sie erläutert, dass sie aufgrund der Nutzung von Syner- gieeffekten (weitere in der Region G.________ zu unterhaltende Installationen) Einsparungen 12 Vorakten der Vergabestelle, pag. 000015 ff. 5/15 BVD 130/2025/1 resp. Vorteile an die Vergabestelle weitergebe. Insbesondere würden Reisekosten nicht berech- net. Aus dem Zuschlagsentscheid vom 19. Februar 2025 sei ersichtlich, dass das Angebot der Be- schwerdegegnerin insgesamt bei CHF 268 626.36 (inkl. Mehrwertsteuer) liege, wobei die Kosten für Wartung/Service CHF 10 257.63 (inkl. Mehrwertsteuer) ausmachen würden. Aus der bereinig- ten Angebotsvergleichstabelle ergebe sich, dass ihr Angebot in Bezug auf die Investitionskosten gegenüber dem im Offertöffnungsprotokoll ursprünglich ausgewiesenen Preis nun minim höher sei als dasjenige der Beschwerdegegnerin. Auch der angebotene Preis für die Kosten für War- tung/Service würde minim über demjenigen der Beschwerdegegnerin liegen, wobei der von der Vergabestelle berücksichtigte Preis nicht mit dem ihr gemäss korrigiertem Zusammenzug der Kos- ten offerierten Preis übereinstimmen würde. Der Preis für den Unterhalt sei von der Vergabestelle bereinigt und – wie in der bereinigten Angebotsvergleichstabelle ersichtlich – massiv erhöht wor- den. Sie habe weder ein «Dumpingangebot» abgegeben bzw. für das fragliche Geschäft einen wirt- schaftlichen Verlust in Kauf genommen, um für sich selbst positive Effekte zu erzielen, noch in einer unzulässigen Art von einer Quersubventionierung profitiert. Die Preiskalkulation für War- tungs-/Servicekosten würde auf objektiv vernünftigen Gegebenheiten basieren, indem in einer be- triebswirtschaftlich sinnvollen Weise Synergien genutzt würden. Die Vergabestelle habe sie denn auch zu Recht nicht vom Vorfahren ausgeschlossen, sondern in der Angebotsvergleichstabelle auf Art. 39 IVöB verwiesen, wonach die Auftraggeberin mit den Anbieterinnen die Angebote hin- sichtlich der Leistungen sowie der Modalität der Erbringung bereinigen könne, um das vorteilhaf- teste Angebot zu ermitteln. Vorliegend seien die Voraussetzungen dafür jedoch nicht gegeben. Ihr Angebot sei in Bezug auf Wartung/Service objektiv vergleichbar. Eine gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass Unterschiede in der (freien) Preiskalkulation ausgehebelt würden. Art. 39 IVöB bezwecke keine erzwungene Egalisierung der Angebote. Zudem müsse die Vergabestelle das Angebot mit den Anbieterinnen bereinigen, was sie nicht gemacht habe. Sie habe zwar Er- läuterungen zum Preis für Wartung/Service eingeholt. Diese Anfrage sei aber im Zusammenhang mit den Abklärungen der Vergabestelle hinsichtlich eines vermeintlich ungewöhnlich tiefen Ange- botes erfolgt. Die Vergabestelle habe der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, den Preis für den Unterhalt (Zuschlagskriterium 2) selbst anzupassen. Hätte sie die ordentlichen An- sätze von CHF 1.20 pro Kilometer und den gegenüber den Wartungskosten üblicherweise redu- zierten Stundensatz für den Anfahrtsweg verwendet, wäre das Angebot vorteilhafter als dasjenige der Beschwerdegegnerin ausgefallen. Die Vergabestelle habe ihren Preis zu den Kosten für War- tung/Service mit willkürlichen Ansätzen auf CHF 11 531.75 (inkl. Mehrwertsteuer) erhöht. d) Die Vergabestelle führt in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2025 aus, die Beschwerdefüh- rerin habe auf Nachfrage angegeben, dass Reisekosten nicht berechnet worden seien, da sie in der Region G.________ über weitere Installationen verfügen würde und es ihr daher möglich sei, diese Einsparungen an die Vergabestelle weiterzugeben. Nach Kenntnis der Vergabestelle und nach Rücksprache mit der Stadt G.________ handle es sich dabei um das Parkleitsystem der Stadt. Arbeiten an diesem System seien zwingend mit einem Steiger und einer zweiten Person zur Sicherung auszuführen. Für die im vorliegenden Ausschreibungsverfahren zur Diskussion ste- henden Wartungsarbeiten werde kein Steiger und somit auch keine zweite Person zur Sicherung benötigt. Bei der Nutzung der von der Beschwerdeführerin erwähnten Synergien wären jedoch stets die zwei Personen vor Ort, welche für die hier zur Diskussion stehenden Wartungsarbeiten nicht benötigt würden. Diese grundsätzlich anfallenden Kosten seien in der Kalkulation der Be- schwerdeführerin nicht berücksichtigt. Es stehe einer Unternehmung selbstverständlich frei, Rei- sekosten für eine Person aufgrund der Nutzung von Synergien im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten in der gleichen Region nicht in Rechnung zu stellen. Die Erklärung der Beschwerde- 6/15 BVD 130/2025/1 führerin, wonach wegen der Nutzung von Synergien auf die Verrechnung von Reisekosten ver- zichtet werden könne, überzeuge die Vergabestelle aber nicht vollends. Für die Wartungsarbeiten am Parkleitsystem würden andere Werk- und Fahrzeuge benötigt als für die hier zur Diskussion stehenden Wartungsarbeiten. Es sei zudem nicht sichergestellt, ob die von der Beschwerdefüh- rerin vorgebrachten Synergien während der gesamten Vertragsdauer bestehen bleiben und auch so genutzt werden könnten, wie im Zeitpunkt der Angebotseinreichung dargestellt. Da dies nicht plausibel erschienen sei, habe die Vergabestelle sich veranlasst gesehen, diese Position in das Angebot der Beschwerdeführerin einzurechnen, um das Angebot der Beschwerdeführerin mit den übrigen eingereichten Offerten vergleichen zu können. Das habe zudem ermöglicht, auf die Durch- führung einer zweiten Bereinigung zu verzichten, da eine solche angesichts des Ergebnisses aus der ersten Bereinigungsrunde wenig aussichtsreich erschienen habe. Die Vergabestelle gibt weiter an, es sei nicht korrekt, dass die Beschwerdeführerin bei der Berei- nigung des Angebots nicht habe mitwirken können. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Mail vom 10. Februar 2025 der Vergabestelle an alle Anbieterinnen die gestellten Fragen beant- wortet und einen Auszug des Kostenzusammenzugs sowie eine Auflistung der Aktivitäten pro An- lage sowie des dafür verwendeten Zeitaufwands zu einem Stundenansatz von CHF 85.00 einge- reicht. Die Vergabestelle führt schliesslich aus, die zu betreuenden Anlagen würden zwölf Einzelstand- orte auf einer Länge von über zwei Kilometer umfassen. Selbst unter Berücksichtigung der knapp bemessenen Zeitangaben für die einzelnen Prüfpunkte für den Service sei mindestens die Zeit für die Wege zwischen den Anlageteilen und die anfallenden Miet- und Fahrtkosten für Servicefahr- zeuge zu monetarisieren. Selbst wenn die Reisekosten zum Ort der Wartungsarbeiten nicht ver- rechnet würden und der für die Beschwerdeführerin untypisch niedrige Stundenansatz von CHF 85.00 verwendet werde, liege die Kostenkalkulation der Beschwerdeführerin bei weniger als der Hälfte dessen, was der Vergabestelle typischerweise für Serviceleistungen pro Anlage in Rechnung gestellt werde. Zudem würden erfahrungsgemäss im Verlaufe der Zeit bei einer ord- nungsgemässen Wartung über die Garantiefrist hinaus Verbrauchsmaterialien anfallen. Weder diese noch Reinigungsutensilien seien im Angebot der Beschwerdeführerin aufgeführt. Es handle sich um ein ungewöhnlich niedriges Angebot im Sinne von Art. 44 Abs. 2 Bst. c IVöB. Sie hätte aus diesem Grund vom Verfahren ausgeschlossen werden können, da keine Gewähr dafür be- stehe, dass über die gesamte Laufzeit des Vertrages die ausgeschriebenen Leistungen vollum- fänglich und zum offerierten Preis erbracht würden. Die Vergabestelle habe auf den Ausschluss des Angebots verzichtet zugunsten eines Vergabeentscheids, der auf sämtlichen eingereichten Offerten beruhe, welche untereinander vergleichbar seien. So hätten die eingereichten Offerten basierend auf den gleichen Grundlagen fair bewertet werden können, um das wirtschaftlich güns- tigste Angebot zu eruieren. e) In ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2025 entgegnet die Beschwerdeführerin, zwar sei für die Wartung des Parkleitsystems der Stadt G.________ der Einsatz eines Steigers sowie einer zwei- ten Fachkraft zwingend erforderlich. Bei den in der Ausschreibung genannten Anlagen sei dies hingegen nicht zwingend notwendig. Der gleichzeitige Einsatz von Steiger und zwei Personen stelle aber auch bei den ausgeschriebenen Anlagen keinen Nachteil dar. Es werde nämlich kein zusätzliches oder spezielles Fahrzeug benötigt und eine zweite Person reduziere die Wartungszeit pro Anlage entsprechend oder es würden zwei Anlagen parallel gewartet. Die Wartung erfolge somit effizient im Rahmen bestehender Einsätze, ohne Mehraufwand oder Zusatzkosten zu ver- ursachen. Die erforderlichen Hilfsmittel würden sich mit dem vorhandenen Steiger ebenfalls trans- portieren lassen. Solche gebündelten Wartungseinsätze in geografisch nahegelegenen Regionen würden von ihr regelmässig durchgeführt. Die Annahme der Vergabestelle, ein solcher Synergie- 7/15 BVD 130/2025/1 effekt sei über die Vertragsdauer hinweg nicht gesichert, entbehre jeder sachlichen Grundlage und sei willkürlich. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, entgegen der Darstellung der Vergabestelle sei sie nicht über eine geplante Preisbereinigung informiert worden. Die Vergabestelle habe lediglich eine Rückfrage zur Kalkulationsgrundlage für die Wartungsarbeiten gestellt. Sie habe offen dargelegt, wie die Preise zustande gekommen seien. Es handle sich dabei um eine Erläuterung des Ange- bots. Eine Bereinigung hätte mit ihr vorgenommen werden müssen. Die Vergabestelle habe eine solche weder angekündigt noch mit ihr abgestimmt. Erst mit dem Vergabeentscheid sei deutlich geworden, dass der Preis intern erhöht worden sei. Dies widerspreche dem Transparenzprinzip und der geforderten Mitwirkungspflicht. Insbesondere der Kilometeransatz für das Fahrzeug sei ohne jegliche Rücksprache festgelegt worden. Der verwendete Ansatz finde sich in keinem von ihr im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Dokumente, im Gegensatz zum Stundenan- satz für den Mitarbeitereinsatz, welcher aus der Berechnung der Service-Aktivitäten hervorgehe. Die Kalkulation sei auch nach Studium der Stellungnahme der Vergabestelle weiterhin nicht be- kannt, da diese von der Vergabestelle nie offengelegt worden sei. Der angegebene Stundensatz von CHF 85.00 sei im Branchenvergleich marktüblich und die für die Wartung benötigten Hilfsmittel wie Testgeräte, Reinigungsmittel etc. seien unternehmensin- tern organisiert und bereits im Stundenansatz einkalkuliert. Ersatzteile und sonstige Verbrauchs- materialien würden erfahrungsgemäss in der Regel erst nach mehreren Jahren anfallen und seien während der Gewährleistung durch ihre Lieferanten wiederum abgesichert. Sie weise entschieden zurück, dass ihr Angebot auf Dumping, Quersubventionierung oder Verlustgeschäft basiere. Es handle sich somit um kein ungewöhnlich niedriges Angebot. Würde der Auffassung der Vergabe- stelle gefolgt, könnte diese jegliche unternehmerische Freiheiten aushebeln, was mittelfristig den Wettbewerb eliminieren würde. 3. Erläuterungen, ungewöhnlich niedrige Angebote a) Das öffentliche Beschaffungsrecht bezweckt unter anderem die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbietenden (Art. 2 Abs. 1 Bst. c IVöB) sowie den wirtschaftlich, volks- wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel (Art. 2 Abs. 1 Bst. a IVöB) sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens (Art. 2 Abs. 1 Bst. b IVöB). In Art. 11 IVöB sind die Verfahrensgrundsätze aufgeführt, nach welchen die Vergabestelle das Vergabever- fahren transparent, objektiv und unparteiisch durchzuführen hat (Bst. a). Um die Gleichbehand- lung der Anbietenden gewährleisten zu können, müssen die eingereichten Angebote objektiv ver- gleichbar sein. Im Verlaufe des Vergabeverfahrens prüft der Auftraggeber die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse und korrigiert offensichtliche Rechenfehler von Amtes wegen (Art. 38 Abs. 1 IVöB). Weiter kann der Auftraggeber von den Anbietenden eine Erläuterung des Angebots verlangen, welche schriftlich festzuhalten ist (Art. 38 Abs. 2 IVöB). Diese Erläuterung dient dem Ziel, den vorhandenen Angebotsinhalt zu klären, um die Vergleichbarkeit von Offerten vor allem hinsichtlich der Angaben, welche sich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis beziehen, si- cherzustellen. Sie dient einzig der Klärung des vorhandenen Angebotsinhalts und ist grundsätzlich auf die Korrektur von unbeabsichtigten Fehlern zu begrenzen. Sie darf nicht zur Änderung der Angebote oder Nachbesserung von Mängeln führen.13 Weiter ist die Vergabestelle verpflichtet, bei Angeboten, deren Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrig schei- nen, beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einzuholen, ob die Teilnahmebedin- 13 Hans Rudolf Trüeb, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 38 Nr. 9 8/15 BVD 130/2025/1 gungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden (Art. 38 Abs. 3 IVöB). Ungewöhnlich tiefe Angebote sind im Grundsatz zulässig und stellen nicht per se ein vergaberechtliches Problem dar, sofern die Teilnahmebedingungen und die Eignungs- kriterien erfüllt sind. Auch in Fällen grosser Preisdifferenzen darf die Auftraggeberin ein «Dumping- Angebot» nicht ohne Weiteres von der Vergabe ausschliessen. Sie ist verpflichtet, in zumutbarem Masse abzuklären, ob das besonders billige Angebot zum offerierten Preis realisierbar ist.14 Die zusätzlichen Abklärungen können sich auf die Qualität des Angebots und die Leistungsfähigkeit des Anbieters beziehen, allenfalls auch auf die Fragen wie die Einhaltung von Arbeitsschutzbe- stimmungen und Arbeitsbedingungen. Dabei geht es aber immer um die Einhaltung von Vergabe- kriterien und nicht um den tiefen Preis als solchen.15 Unlautere Angebote im Sinne des UWG16 sind unzulässig. Unlauter sind Angebote, wenn die Unternehmer die Differenz zu kostendecken- den Preisen mit illegalen Mitteln decken, etwa durch die Verletzung von Gesamtarbeitsverträgen oder durch die Verwendung von Einsparungen, die aus Steuer- und Abgabehinterziehungen re- sultieren.17 Nach Art. 44 Abs. 2 Bst. c IVöB kann eine Anbieterin von der Teilnahme am Verfahren ausge- schlossen werden, wenn sie ein ungewöhnlich niedriges Angebot einreicht, ohne auf Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden und wenn sie keine Ge- währ für eine vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen bietet. b) Die Vergabestelle fragte bei der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und der Drittanbieterin A mit E-Mail vom 10. Februar 2025 nach, ob in der Position 4.9 alle von ihr erwar- teten Leistungen eingerechnet worden seien und verlangte die Kalkulationsgrundlage. Damit kam sie ihrer Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 3 IVöB nach, bei Anbietenden, welche ein Angebot mit einem im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preis ein- reichten, Erkundigungen darüber einzuholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden. Die angefragten Anbieterin- nen, welche gegenüber den höher bepreisten Angeboten für den Unterhalt tiefere Angebote ein- gereicht haben, haben sich zu ihrer Preisgestaltung geäussert (vgl. E. 2b). c) Die Erklärungen der Beschwerdeführerin erscheinen plausibel, es sind bei ihrem Angebot keine Hinweise ersichtlich, dass die Teilnahmebedingungen nicht eingehalten werden oder dass sie aufgrund der angebotenen Preise keine vertragskonforme Erbringung der Unterhaltsarbeiten gewährleisten kann. Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrer E-Mail vom 14. Februar 2025 detailliert ausgeführt, weshalb sie keine Reisekosten verrechnet. Auch die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2025, dass das Personal, welches für die Wartungsarbeiten beim Park- leitsystem der Stadt G.________ eingesetzt wird, ebenso auch die Wartungsarbeiten für die an- gebotenen Anlagen durchführen kann, sind plausibel. Auch wenn für die Wartung der angebote- nen Anlagen kein Steiger benötigt wird, ist es für die Beschwerdeführerin sinnvoller, dieses Fahr- zeug – welches die zusätzlich benötigten Gerätschaften und Werkzeuge für die angebotene An- lage mitführen kann – von G.________ zur angebotenen Anlage für die Servicearbeiten zu schi- cken, anstatt ein zusätzliches Fahrzeug vom 150 km entfernten Firmensitz hinfahren zu lassen. Es ergeben sich nicht nur Preisvorteile für die Vergabestelle, sondern auch optimierte Betriebs- abläufe für die Beschwerdeführerin. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der Beschwerde- führerin aufgrund der tieferen Preisen für die Unterhaltsarbeiten sind vorliegend nicht gegeben. 14 Hans Rudolf Trüeb, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 38 N. 12 15 Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 1110 16 Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) 17 Hans Rudolf Trüeb, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 38 N. 13 9/15 BVD 130/2025/1 Es liegen auch keinerlei Anzeichen dafür vor, dass aufgrund des angebotenen, tieferen Preises für die Unterhaltsleistungen die Teilnahmebedingungen verletzt würden, die Qualität der Leistun- gen in Frage gestellt werden müsste oder die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen nicht gewährleistet würden. Der Angebotspreis ist zwar im Vergleich zu zwei weiteren Anbieterinnen tief. Dies ist aber nicht untersagt. Es ist Sache der Anbieterinnen, wie sie ihre Preise gestalten und ob diese für sie gewinnbringend sind oder nicht. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass das Wegfallen der Synergieeffekte der Beschwerdeführerin einen solch grossen finan- ziellen Verlust verursachen würde, dass dies die Ausführung des Auftrags zu den vereinbarten Konditionen verunmöglichen würde. Auch wenn in Zukunft die Synergieeffekte aufgrund des En- des der Wartungsarbeiten für die Anlage in der Nähe wegfallen sollten, ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Unterhaltsarbeiten zum angebotenen, gemäss Leistungsverzeichnis anzugebe- nen Pauschalpreis auszuführen. Bezüglich der Drittanbieterin A sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie eine vertragskonforme Erbringung der Unterhaltsarbeiten trotz des gewährten Rabatts von 75 % - lediglich auf die War- tungsarbeiten, welche nicht den Hauptteil der angebotenen Leistungen ausmachen – nicht ge- währleisten könnte. Es scheint legitim, um den Markteintritt zu erleichtern, grosse Rabatte zu ge- währen. Letztlich kann aber vorliegend offen gelassen werden, ob das Angebot der Drittanbiete- rin A hätte ausgeschlossen werden müssen, da sie weder mit dem ursprünglich eingereichten, niedrigen Angebotspreis noch mit dem angepassten Angebotspreis zum Zuschlag kommen würde. d) Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Vergabestelle mit der Nachfrage bei den drei Anbieterinnen, welche tiefere Angebote für die Wartungskosten eingereicht haben, ihrer Ver- pflichtung gemäss Art. 38 Abs. 3 IVöB nachgekommen ist. Die Prüfung der Antwort der Beschwer- deführerin ergibt, dass ihr tiefer Preis bei den Wartungskosten durch objektive Umstände gerecht- fertigt ist. Ein Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 44 Abs. 2 Bst. c IVöB – welchen die Vergabestelle als gerechtfertigt erachtete, jedoch nicht vornahm – wäre nicht zulässig gewesen. 4. Berichtigung a) Um das Gleichbehandlungsgebot einzuhalten, müssen die Angebote objektiv vergleichbar sein. Art. 39 IVöB gibt der Vergabestelle die Möglichkeit, die Angebote unter gewissen Vorausset- zungen entsprechend zu bereinigen: «Art. 39 Bereinigung der Angebote 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln. 2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn: a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zu- schlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kri- terien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteris- tische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert. 3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig. 10/15 BVD 130/2025/1 4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.» Es steht im Ermessen der Vergabestelle, ob sie unvollständige oder nicht den Anforderungen entsprechende Angebote durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen will. Sind die Män- gel solcher Angebote jedoch so wesentlich, dass deren Einbezug in die Bewertung das Transpa- renz- und Gleichbehandlungsverbot verletzten würde, sind sie auszuschliessen und nicht in die Bereinigung einzubeziehen.18 Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots muss die Auftraggeberin alle Anbieterinnen in die Bereinigung einbeziehen, deren Angebote vernünftigerweise für den Zu- schlag in Frage kommen, wobei der Bereinigungsbedarf von Offerte zu Offerte variieren kann. Die Vergabestelle muss allen Anbieterinnen bezüglich deren Angebote Präzisierungsbedarf besteht, eine gleichwertige Erläuterungsmöglichkeit einräumen. Hat eine Anbieterin nach Prüfung der An- gebote und der gemäss Einschätzung der Auftraggeberin nach Treu und Glauben zu erwartenden Ergebnisse der Bereinigung keine Aussicht mehr auf einen Zuschlag, darf sie aufgrund des Gleich- behandlungs- und Wirtschaftlichkeitsgebots (Verfahrensökonomie) nicht in die Bereinigung einbe- zogen werden. Die Anbieterin muss mit ihrer Offerte sämtliche auf den Zeitpunkt der Einreichung verlangten Angaben und Nachweise klar und vollständig liefern und darf nicht davon ausgehen, im Verlaufe des Verfahrens ihre Offerte nachbessern zu können.19 Das nach Art. 39 Abs. 4 IVöB geforderte Protokoll dient dem Zweck der Nachvollziehbarkeit und soll die Gleichbehandlung der Anbieterinnen sicherstellen. Die Ergebnisse der Bereinigung wirken sich auf die Rangfolge der Angebote aus und müssen daher logisch nachvollziehbar im Evaluati- onsbericht abgebildet werden. Dadurch wird es der Beschwerdeinstanz im Falle einer Beschwerde ermöglicht, diesen Schritt der Vergabebehörde auf seine Nachvollziehbarkeit hin zu über- prüfen.20 Nach Art. 40 Abs. 1 IVöB hat die Prüfung und Bewertung der Angebote nach Massgabe der Zu- schlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar zu erfolgen, sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind. Der Auftraggeber hat die Evaluation zu dokumen- tieren. b) Es ist umstritten und damit näher zu prüfen, ob die Anpassung der Angebote in Bezug auf die Unterhaltsarbeiten zulässig war und zu Recht vorgenommen wurde. Im Leistungsverzeichnis hatten die Anbieterinnen unter der Position 4.9 die Kosten für Unterhalts- arbeiten aufzuführen. Im Formular im Leistungsverzeichnis war der Unterhalt der Anlage während der Garantiezeit (Positionen 4.9.2.01 bis 4.9.2.03) und nach Garantieende während der folgenden sieben Kalenderjahren (Positionen 4.9.3.01 bis 4.9.3.08) anzugeben, und zwar jeweils in einem Pauschalbetrag pro Jahr resp. pro 12 Monate. Die Vergabestelle verlangte im Leistungsverzeich- nis keine detaillierte Aufschlüsselung der Pauschalbeträge für den Unterhalt pro Jahr. Die Vergabestelle argumentierte in ihrem Dokument «Plausibilisierung», die Angebote wären nicht vergleichbar und passte in der Folge die Angebotspreise für die Wartungsarbeiten der Beschwer- deführerin und der Drittanbieterin A an. In Bezug auf das Angebot der Beschwerdegegnerin führte die Vergabestelle keine Zweifel am Fortbestehen der günstigen Umstände (Mitarbeiter, welcher in G.________ wohnhaft ist) an und führte auch keine Bereinigung des Angebotspreises durch. c) Die Vergabestelle hat vorliegend bei drei der fünf Anbieterinnen die Frage nach der Kalku- lation des Angebotspreises für die Wartungsarbeiten gestellt und bei zwei der angefragten Anbie- terinnen (Beschwerdeführerin und Drittanbieterin A) die Angebotspreise für die Beurteilung der 18 Gygi Bruno, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 39 N. 10 19 Gygi Bruno, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 39 N. 11 f. 20 Trüeb Hans Rudolf, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 39 N. 33 11/15 BVD 130/2025/1 Angebote erhöht. Bezüglich der Angebote der Anbieterinnen, welche für die Unterhaltsleistungen Preise von CHF 57 854.70 resp. CHF 47 424.00 offeriert haben, hat die Vergabestelle keine Er- kundigungen eingeholt. Es ist aus den Angeboten folglich nicht ersichtlich, ob diese Anbieterinnen Reisekosten berechnet haben oder nicht, zumal die Vergabestelle – wie ausgeführt (E. 4b) – im Leistungsverzeichnis keine detaillierte Aufschlüsselung der Pauschalbeträge für den Unterhalt pro Jahr verlangte. Zudem wurde das Angebot der Beschwerdegegnerin, welche geltend machte, dass aufgrund in der Gegend wohnhaften Mitarbeitenden keine Reisekosten zu erheben, ebenfalls nicht angepasst. Dieses Vorgehen entsprach nicht dem Gebot der Gleichbehandlung. Entgegen der Ansicht der Vergabestelle wurden die Beschwerdeführerin und die Drittanbieterin A zudem nicht in die Bereinigung der Angebote einbezogen: Sie wurden zwar angefragt, ob in ihrem Angebot die jährlichen Wartungskosten über zehn Jahre enthalten sind. Es wurden jedoch keine weitergehenden Fragen zu allfälligen Höhen von Stundenansätzen für Reisezeiten oder Kilome- teransätzen gestellt. Der ungefragte Beizug eines Regierapports der Beschwerdeführerin in Bezug auf einen anderen Auftrag vor mehr als vier Jahren reicht dazu nicht aus. Die Beschwerdeführerin hätte angefragt werden müssen, welche Stundenansätze sie berücksichtigt haben will. Aus den Angebotsunterlagen, insbesondere aus dem Leistungsverzeichnis, ging nämlich nicht hervor, dass für die Unterhaltsleistungen Reisekosten separat ausgewiesen werden müssen. Mit der eigenmächtigen Addierung von nicht berechneten Reisekosten bei der Beschwerdeführe- rin resp. der eigenmächtigen pauschalen Erhöhung des angebotenen Preises für die Wartungs- kosten um 75 % bei der Drittanbieterin A verstiess die Vergabestelle gegen die formellen Vorga- ben einer Bereinigung. d) Da die Vergabestelle vorliegend unstrittig keine Leistungsänderung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 Bst. b IVöB vornahm, richtet sich die Frage der Notwendigkeit einer Bereinigung nach Art. 39 Abs. 2 Bst. a IVöB. Eine Bereinigung war vorliegend nicht angezeigt, um die Angebote im Sinne dieser Bestimmung nach Massgabe des Zuschlagskriteriums objektiv vergleichbar zu ma- chen. Einziges Zuschlagskriterium in Bezug auf die Wartungskosten für zehn Jahre ist der Preis. Um das vorteilhafteste Angebot ermitteln zu können, müssen die angebotenen Preise für den gesamten Leistungsumfang der Position 4.9 verglichen werden können. Dies war vorliegend der Fall: Die Vergabestelle hat bei den Anbieterinnen, welche tiefere Preise für den Unterhalt ange- boten haben, die Anfrage gestellt, ob in ihren Preisen alle Leistungen enthalten sind. Die drei angefragten Anbieterinnen haben dies bestätigt und ihre Kalkulationen offengelegt. Die Beschwer- deführerin und die Beschwerdegegnerin haben keine Reisekosten in ihre Berechnungen einbezo- gen und in ihren Antworten ausgeführt, weshalb die Reisekosten nicht verrechnet werden. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Anbieterinnen die Ausschreibung nicht richtig verstanden hätten und ihr Verzicht auf die Einrechnung von Reisekosten war wie ausgeführt plausibel und zulässig. Auch die Drittanbieterin A hat plausibel offen gelegt, weshalb sie einen Rabatt gewährt hat. Die pauschal zu offerierenden Wartungskosten waren bereits vergleichbar bzw. mussten nicht durch eine Bereinigung vergleichbar gemacht werden. Indem die Vergabestelle dies trotzdem ge- macht hat, verstiess sie gegen die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 IVöB. e) Die Berichtigung der Angebote durch die Vergabestelle war formell und materiell unzulässig und hätte nicht vorgenommen werden dürfen. Deshalb sind die von den Anbieterinnen ursprüng- lich angebotenen Angebotspreise für die Position 4.9 zu berücksichtigen. 5. Ergebnis 12/15 BVD 130/2025/1 a) Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend kein unerlaubt niedriges Angebot vorliegt, welches vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Zudem erwies sich die durch die Vergabestelle vorgenommene Berichtigung der Angebote als unzulässig. Es sind die ursprünglich von den Anbieterinnen offerierten Angebotspreise für die Wartungsarbeiten zu berücksichtigen. Dafür wird die Vergleichstabelle angepasst, indem die ursprünglichen Angebots- preise aller Anbieterinnen eingetragen werden. b) Die angepasste Vergleichstabelle führt zu folgendem Ergebnis: Die Beschwerdeführerin er- zielt 4.96 Punkte, die Beschwerdegegnerin 3.60 Punkte, die Drittanbieterin A erzielt unverändert 1.00 Punkte, die beiden weiteren Drittanbieterinnen erzielen ebenfalls unverändert 2.14 resp. 1.29 Punkte. Damit erzielt das Angebot der Beschwerdeführerin die beste Bewertung. Dementspre- chend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die Vergabestelle hat den Zuschlag zu Unrecht der Beschwerdegegnerin erteilt. Der Zuschlag ist entsprechend aufzuheben und dem vorteilhaftesten Angebot der Beschwerdeführerin zu erteilen. 6. Kosten a) Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder besondere Um- stände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht am Verfahren beteiligt und ins- besondere keine Anträge gestellt. Ihr werden dementsprechend keine Kosten auferlegt. Der Ver- gabestelle können nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie in ihren Vermögensinteres- sen betroffen wäre (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Zuschlag im öffentlichen Beschaffungsrecht. Dieses Verfahren zielt nicht auf das Feststellen oder Zusprechen einer bestimmten Geldsumme ab. Bei submissionsrechtlichen Streitigkeiten sind daher keine vermögensrechtlichen Interessen zu wahren. 22 Die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 trägt daher der Kanton. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin wird mangels Antragstellung nicht parteikos- tenpflichtig. Aus diesem Grund hat die Vergabestelle der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV23 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11 800.00 pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmens be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG24). Sind bedeu- tende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 22 VGE 21741 vom 10. Juni 2005, E. 6 23 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 24 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 13/15 BVD 130/2025/1 200 Prozent gewährt (Art. 11 Abs. 2 PKV). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerin beträgt CHF 6313.15 (Honorar CHF 5670.00, Auslagen CHF 170.10, Mehrwertsteuer CHF 473.05). Bei einem zu erwartenden Auftragsvolumen von rund CHF 260 000.00 stuft die BVD die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich ein. Aufgrund der Tatsache, dass nur ein Schrif- tenwechsel stattgefunden hat, wird der Zeitaufwand als durchschnittlich eingestuft, ebenso die Bedeutung der Sache. Die Schwierigkeit wird als knapp unterdurchschnittlich eingestuft. Daher erachtet die BVD eine Ausschöpfung des Kostenrahmens von 33 % und damit ein Parteikosten- ersatz von CHF 4200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 170.10 als angemessen. Zu beachten ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig25 ist und somit die von ihrer Rechtsvertretung auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unver- einbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.26 Die Vergabestelle hat daher der Beschwerdeführerin Parteikosten im Umfang von CHF 4370.10 (Honorar CHF 4200.00, Auslagen CHF 170.10) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Zuschlag vom 19. Februar 2025 an die Beschwer- degegnerin wird aufgehoben. Der Zuschlag für den Auftrag «Realisierung Verkehrsmanage- ment G.________ – Rechtes Seeufer, 1. Etappe (LSA/T30), SIMAP-Meldungsnummer #B.________» wird der Beschwerdeführerin erteilt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton (TBA) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von CHF 4370.10 zu ersetzen. 25 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch 26 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6 14/15 BVD 130/2025/1 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt lic.iur., LL.M. D.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), im Haus Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 15/15