c) Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Parteikosten werden daher keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 10/11 BVD 130/2024/1 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ausschlussverfügung vom 27. Februar 2024 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - C.________, eingeschrieben - Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG), im Haus