b) Die Kosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag durch. Die Vergabestelle ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, der keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt deshalb der Kanton.