44 Abs. 1 Bst. b IVöB ausgegangen. Die Ausschlussverfügung vom 27. Februar 2024 ist daher aufzuheben und das Angebot der Beschwerdeführerin ist im weiteren Verlauf des Ausschreibungsverfahrens «BKP 233; Gymnasium Thun, Neubau Doppelturnhalle mit Schulräumen, Leuchten und Lampen» zu berücksichtigen. 3. Zusammenfassung, Kosten a) Der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Verfahren rechtfertigt sich nicht, die Ausschlussverfügung vom 27. Februar 2024 ist aufzuheben und die Beschwerdeführerin ist am weiteren Ausschreibungsverfahren zu beteiligen.