Insgesamt kann der Beschwerdeführerin mangels entsprechender Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgeworfen werden, dass sie die Versenkbarkeit der offerierten Leuchte in der Offerte nicht deklarierte. Nach der klaren und fristgemässen Beantwortung der von der Vergabestelle gestellten Frage mit einem «Ja» und unter Verweis auf die «hide function» ihrer Leuchte hätte der Vergabestelle klar sein müssen, dass die von der Beschwerdeführerin offerierte Leuchte die strittigen technischen Spezifikationen – entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Ausschlussverfügung – erfüllt. Die Vergabestelle ist daher zu Unrecht von einem Ausschlussgrund gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst.