Zudem hat sich die Vergabestelle entschieden, die Beschwerdeführerin zur Erläuterung ihres Angebots in verschiedenen Punkten aufzufordern. Nach der Erläuterung des Angebots durch die Beschwerdeführerin lag zwar immer noch keine Produktskizze der Leuchte in verschiedenen Zuständen vor. Dies ist aber auch in Bezug auf das Referenzprodukt nicht der Fall: in den Ausschreibungsunterlagen findet sich keine detaillierte Skizze der Leuchte «XAL, Move IN flex round» in den verlangten Zuständen. Die Beschwerdeführerin musste auch im Rahmen der Fragenbeantwortung nicht davon ausgehen, dass sie eine detaillierte Produktskizze einreichen muss, wurde doch dies nicht explizit gefordert.