Zwar ist es korrekt, dass im Angebot der Beschwerdeführerin aus den vorhandenen Unterlagen nicht hervorging, ob die Leuchte gemäss Position 8 versenkbar ist oder nicht. Da sich diese Vorgabe jedoch – wie ausgeführt – nicht aus den Textstellen in den Ausschreibungsunterlagen ergab und darin auch keine Skizzen oder Bilder mit den drei geforderten Zuständen vorhanden waren, kann der Beschwerdeführerin auch kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie in ihrem Angebot nicht explizit angab, dass die Leuchte versenkbar ist. Zudem hat sich die Vergabestelle entschieden, die Beschwerdeführerin zur Erläuterung ihres Angebots in verschiedenen Punkten aufzufordern.