Die Vergabestelle hat von der Möglichkeit gemäss Art. 38 Abs. 2 IVöB Gebrauch gemacht und die Beschwerdeführerin gebeten, gewisse Positionen ihres Angebots zu erläutern. Die Vergabestelle fügte zur Position 8 ein Bild ein, auf welchem die Leuchte in drei verschiedenen Zuständen abgebildet wurde: komplett in die Decke eingelassen, der zylinderförmige Teil aus der Decke hervorstehend und der zylinderförmige Teil komplett aus der Decke hervorgetreten und abgeschrägt von der Halterung in der Decke abstehend. Weiter stellte sie die Frage, ob die angebotene Leuchte deckeneben versenkt werden könne und bei Bedarf ausgefahren werden könne.