e) Die Vergabestelle hat in den Ausschreibungsunterlagen die technischen Spezifikationen gemäss Art. 30 IVöB festgelegt. Umstritten ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin aufgrund Nichterfüllens der technischen Spezifikationen in Bezug auf Position 8, Decken-Halbeinbau- leuchte LED, vom Verfahren ausgeschlossen werden kann. Das Nichterfüllen technischer Spezifikation fällt grundsätzlich unter die in Art. 44 Abs. 1 Bst. b IVöB genannten wesentlichen Abweichungen von verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung. Es bleibt nun zu prüfen, ob – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – der Ausschluss rechtmässig erfolgt ist.