Die Bestimmungen in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen geben vor, ob ein Angebot vollständig ist oder nicht. Bei schweren Mängeln und wenn eine Nachreichung von fehlenden Unterlagen Auswirkungen auf das Preis-Leistungs-Verhältnis der Offerte hat, ist die Nachreichung unzulässig und das Angebot ist vom Verfahren auszuschliessen. Liegt jedoch kein schwerer Mangel vor und hat die Nachreichung von Unterlagen keinen Einfluss auf den Preis der Offerte, kann eine Frist für die Nachreichung fehlender Unterlagen gewährt werden.27 Damit ein Angebot gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. b IVöB ausgeschlossen werden kann