Dies sei aber in diesem Zeitpunkt nicht mehr zu berücksichtigen gewesen, da diese Informationen ausserhalb der gewährten Erläuterungsfrist und nach Erlass der Ausschlussverfügung vom 27. Februar 2024 erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin könne weder aus der verstrichenen Zeit zwischen Angebotseinreichung, den Erläuterungen und bis zum Ausschluss, noch aus der Tatsache, dass die Vergabestelle keine weiteren Erläuterungen eingeholt habe, etwas für sich ableiten. Zwar treffe zu, dass die Beschwerdeführerin gemäss Offertöffnungsprotokoll das