Die offene Frage betreffend Position 8 sei innert der gewährten Erläuterungsfrist ungeklärt geblieben. Erst im Rahmen des Debriefings nach Erlass der Ausschlussverfügung habe die Beschwerdeführerin weitergehende Informationen zur Verfügung gestellt, aus welchen allenfalls habe hervorgehen können, dass die technischen Spezifikationen eingehalten sei könnten. Dies sei aber in diesem Zeitpunkt nicht mehr zu berücksichtigen gewesen, da diese Informationen ausserhalb der gewährten Erläuterungsfrist und nach Erlass der Ausschlussverfügung vom 27. Februar 2024 erfolgt seien.