4. Auftraggeber schliessen Anbietende von der Teilnahme am Verfahren aus, die ein Angebot einreichen, das wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung abweicht (Art. 44 Abs. 1 Bst. b IVöB 2019). Das Angebot des Unternehmens erfüllt die erforderlichen technischen Spezifikationen gemäss den Ausschreibungsunterlagen in folgendem Punkt nicht: Die im Gang im Obergeschoss angebotenen Leuchten (Pos. 8) sind gemäss Datenblatt nicht versenkbar. 5. Das Unternehmen ist daher vom Vergabeverfahren auszuschliessen.» Die Vergabestelle verfügte den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren.