Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die Ausschlussverfügung habe sie umso mehr überrascht, als sie gemäss Offertöffnungsprotokoll im Gegensatz zu den Mitbietenden auf dem ersten Platz sei. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, den Zuschlag erhalten zu können, wenn sie nicht vom Verfahren ausgeschlossen wird. Die Begründung erweist sich als ausreichend. Die Beschwerdeführerin gibt mit ihrer Begründung zudem implizit zum Ausdruck, mit dem Ausschluss nicht einverstanden zu sein und beantragt damit sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung, damit der Zuschlag in der Folge an sie erteilt werden kann. Insgesamt