Das Verfahren vor der BVD richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit die IVöB oder das IVöBG nichts anderes bestimmen. Beschwerden haben die Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu beachten. Sie müssen unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Dabei handelt es sich um eigentliche Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Fehlen sie, kann nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden.10 Unter dem Antrag wird das Rechtsbegehren verstanden. Dieses muss so präzis gestellt werden, dass die Behörde ohne Weiteres erkennt, was anbegehrt wird. Die Praxis ist hinsichtlich Antrag und Begründung vorab bei Laieneingaben nicht streng: