Massgebend für die Anfechtbarkeit ist der von der Vergabestelle im Voraus geschätzte Auftragswert.7 Der auf dem Öffnungsprotokoll8 festgehaltene Kostenvoranschlag der Vergabestelle ohne Mehrwertsteuer überschreitet den Betrag von CHF 150 000.00. Die Ausschlussverfügung ist damit anfechtbar. Das AGG ist eine kantonale Verwaltungseinheit der BVD und daher eine kantonale Auftraggeberin im Sinne der IVöB. Die BVD ist dementsprechend zur Behandlung der Beschwerde zuständig.