c) Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Behördliche Fehlleistungen können besondere Umstände in diesem Sinne darstellen.25 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin, welche die zur Rückweisung führenden Mängel gerügt hat, als obsiegend zu gelten. Angesichts der gewichtigen, von der Vergabestelle begangenen Fehler ist vorliegend von besonderen Umständen auszugehen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.