39 IVöB zu behandeln haben, indem sie diese gegenüber allen Anbieterinnen offen zu legen und nachvollziehbar zu begründen sowie in einem Protokoll festzuhalten hat. Die Auswertung der Offerten hat ohne Differenzen zwischen angebotenen und berücksichtigten Offertsummen resp. mit nachvollziehbaren und begründeten Korrekturen zu erfolgen. 7. Ergebnis und Kosten a) Insgesamt ist damit die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der Vergabestelle vom 6. April 2023 sowie das vorangegangene Vergabeverfahren sind aufzuheben und die Sache ist zur Wiederholung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückzuschicken.