Die Vergabestelle wird in ihrem Leistungsverzeichnis die Deponiegebühren für das abzutransportierende Abfallmaterial auf eine Deponie des Typs B (Leistungsverzeichnis «Objekte») sowie auf eine Deponie des Typs E (Leistungsverzeichnis «Belagsflicke») zu ergänzen haben. In den Ausschreibungsunterlagen wird sie zudem klar zu kommunizieren haben, welche Teile der zu offerierenden Gesamtleistung in den bewertungsrelevanten Gesamtpreis einfliessen und dabei – sollte sie gewisse Teile nicht dazu zählen wollen – nachvollziehbar darlegen, wieso diese nicht in den bewertungsrelevanten Gesamtpreis einfliessen bzw. wieso diese trotzdem zu offerieren sind.