b) Den bisherigen Ausführungen (E. 3 und 4) lässt sich entnehmen, dass die Vergabestelle eine vorgenommene Berichtigung nicht offenlegte und nachvollziehbar begründete, dass sie Teile der ausgeschriebenen Leistung ohne entsprechende Bekanntgabe in den Ausschreibungsunterlagen nicht in den bewertungsrelevanten Gesamtpreis miteinbezog, dass die Bewertungsunterlagen bzw. die darin aufgeführten bewertungsrelevanten Gesamtpreise unerklärliche Differenzen zu den eingegebenen Offertsummen aufweisen und dass die Anbieterinnen im Zusammenhang mit