5. Akteneinsicht a) In der Ergänzung der Beschwerde vom 21. Juli 2023 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Nichtoffenlegung der für den Entscheid massgebenden Vergabeakten würde ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht verletzen. Dem Grundsatz der Vertraulichkeit der Angebote würde keine absolute Wirkung zukommen und die beantragte Einsicht in die relevanten Preispositionen können nur verweigert oder eingeschränkt werden, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern würden.