Die Vergabestelle argumentiert, es handle sich dabei um objektivierbare Kosten. Die anfallenden Mengen seien für alle Anbieterinnen dieselben und die Deponiegebühren seien Drittkosten, welche definiert seien und der Vergabestelle 1:1 weiterverrechnet würden. Mit Blick auf die von den Anbieterinnen im Leistungsverzeichnis «Belagsflicke» offerierten Einheitspreise für die Deponie des Typs B ist dieser Argumentation nicht zu folgen. Die Anbieterinnen haben unterschiedliche Einheitspreise für die Deponie der verschiedenen Materialtypen angeboten. Bei Berücksichtigung der Deponiegebühren für die 4225 m3 Material werden sich die Angebotssummen ändern.