Es handelt sich bei der vorliegenden Unstimmigkeit im Leistungsverzeichnis nicht um einen derart offensichtlichen Mangel, dass dieser bereits bei einer ersten Sichtung der Ausschreibungsunterlagen in seiner vollen Bedeutung und Tragweite erkennbar war. Die Ausschreibungsunterlagen sind sehr umfangreich. Von den Anbieterinnen konnte nicht erwartet werden, alle Positionen innert 20 Tagen seit der Publikation der Ausschreibungsunterlagen im Detail zu untersuchen, um solche Fehler zu entdecken. Somit konnte diese Rüge noch gegen die Zuschlagsverfügung vorgebracht werden und ist damit rechtzeitig erfolgt.