Die Beschwerdegegnerin habe im Leistungsverzeichnis keine deutlich zu tiefe Preise für den Transport oder zu hohe Preise für die Gebühren eingesetzt, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde andeute. Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin vor, die geltend gemachten Mängel im Leistungsverzeichnis hätten bereits mit der Ausschreibung gerügt werden müssen. Die Rüge sei deshalb verwirkt und nicht mehr zu hören.