b) Die Vergabestelle führt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2023 aus, es sei richtig, wenn die Beschwerdeführerin feststelle, dass das Leistungsverzeichnis 2023/200 über keine Position 266.128 verfüge. Ebenso richtig sei, dass in der Vertragserfüllung Kosten für die Entsorgungsund Lagergebühren für Material aus Position 262.228 anfallen würden. Dies ändere aber nichts am Zuschlag, sie habe diesen an das vorteilhafteste Angebot erteilt. Die Kosten für diese Position seien objektivierbar. Die anfallenden Mengen seien für alle Anbieterinnen die gleichen und die