Die Entsorgungs- und Lagergebühren würden in der Vertragserfüllung beider Leistungsverzeichnisse anfallen, weshalb diese Kosten in der Bewertung einbezogen werden müssten. Die Vergabestelle sei ihrer Pflicht, die Angebote vergleichbar zu machen, nicht nachgekommen. Die relevanten Mengen seien nicht in beiden Leistungsverzeichnissen dieselben, womit die Nichtberücksichtigung dieser Kosten im Leistungsverzeichnis 2023/21 für die Angebotsbewertung und somit für die Bestimmung des vorteilhaftesten Angebots ausschlaggebend seien. Die Beschwerdeführerin vermute, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin bei einer korrekten Bewertung teurer sei als ihres.