Gerade bei Vergabeverfahren wie dem Vorliegenden, bei welchem der Preis das einzige Zuschlagskriterium bildet, kann dies unmittelbare Auswirkungen auf die Rangfolge haben. Die Nichtberücksichtigung eines Teils der zu offerierenden Leistung beim bewertungsrelevanten Gesamtpreis, ohne die entsprechende Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen stellt ein Verstoss gegen das Transparenzgebot und das Gleichbehandlungsgebot dar und ist nicht zulässig.