Die Vergabestelle hat damit mit der Position «Pförtneranlagen, Bodenwelle» einen in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Teil des Leistungsverzeichnisses nicht in den für die Bewertung massgebenden Gesamtpreis integriert, ohne dies in den Ausschreibungsunterlagen so festgehalten zu haben. Die Anbieterinnen konnten bzw. mussten daher davon ausgehen, dass auch der angebotene Preis dieser Position bewertungsrelevant ist. Mit der nachträglichen Streichung dieser Position aus dem für die Bewertung massgebenden Gesamtpreis hat die Vergabestelle die Spielregeln in relevanter Weise verändert, was nicht zulässig ist.