Aus den Ausschreibungsunterlagen geht hervor, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist und dass das Leistungsverzeichnis unverändert und vollständig ausgefüllt einzureichen ist. Es geht nicht aus den Ausschreibungsunterlagen hervor, dass die offerierte Summe für das Leistungsverzeichnis «Pförtneranlagen, Bodenwelle» bei der Beurteilung des Kriteriums «Preis» nicht berücksichtigt wird. Die Vergabestelle macht auch nicht geltend, dass sie die Position «Pförtneranlagen, Bodenwelle» nicht mehr benötige und aus diesem Grund die offerierten Preise dieser Position beim bewerteten Gesamtpreis nicht berücksichtigt hat.