Die Vergabestelle macht geltend, sie hätte das Angebot der Beschwerdegegnerin bereinigen müssen, da diese fälschlicherweise im Preis des Deckblattes die Position «Bodenwelle» eingerechnet hatte, was nicht sachgerecht und für die Vergleichbarmachung der Angebote deshalb zu korrigieren gewesen sei. Aus den Ausschreibungsunterlagen geht hervor, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist und dass das Leistungsverzeichnis unverändert und vollständig ausgefüllt einzureichen ist.